Rechtliches

Da sich security.haberland.it mit Software wie auch mit Praktiken auseinander setzt, welche in Deutschland unter §202c Strafgesetzbuch fallen, muss ich über die rechtliche Situation und die eventuell drohenden rechtlichen Folgen aufklären.

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Warnhinweis:
Die Informationen auf meinem Blog dienen ausschließlich, und ausschließlich nur für Lehr- und Bildungszwecke. Ich dulde keinerlei illegale Aktivitäten und übernehmen auch zu keiner Zeit irgendwelche Verantwortung für durchgeführte Handlungen jeglicher Art welche durch diese Informationen durchgeführt wurden oder durchgeführt werden können!

Anwender, die sich nicht mit dem Thema IT-Sicherheit befassen, sollten absolut die Finger von Metasploit und/oder ähnlichen Tools lassen, da diese nach Inkrafttreten des sogenannten Hackerparagrafen (§ 202c StGB) in Deutschland als Computerprogramm zum Ausspähen von Daten aufgefasst werden und somit allein schon der Besitz in Deutschland unter Strafe steht. Allein der Besitz solcher Programme wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet, wenn keine Berechtigung vorliegt.

Warning:
All the information displayed on my site are for learning or educational purposes only! I do not condone any illegal activity and take no responsibility at all for any actions performed by anyone!

Die Situation bezüglich Sanktionen und Datenverstöße so wie Strafbestände und Strafen wurden meines Erachtens perfekt auf dem Blog von xdbsb Datenschutz erläutert, welchen ich hier mit der Zustimmung von xdbsb Datenschutz nochmals zitieren darf:

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Haftung und Sanktionen bei Datenschutzverstößen –
Straftatbestände und Strafen

Das Bundesdatenschutzgesetz sieht bei einer schwerwiegenden Verletzung von Datenschutzvorschriften in bestimmten Fällen – im Gegensatz zu den Ordnungswidrigkeitstatbeständen des § 43 BDSG und der Sanktionierung mit Bußgeldern – in § 44 BDSG die Verhängung von Strafen vor. Konkret: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre oder eine Geldstrafe.

Strafbar macht sich nach § 44 BDSG, wer eine in § 43 Abs. 2 BDSG bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht.

Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist, dass die Tathandlung vorsätzlich erfolgt – eine dem § 43 Abs. 2 BDSG zur Erfüllung des Ordnungswidrigkeitentatbestands erforderliche „nur“ fahrlässige Tatbegehung reicht also nicht aus.

Der Täter muss auch gegen Entgelt handeln, also durch den  Datenschutzverstoß im Hinblick auf eine Gegenleistung erbringen. Alternativ dazu reicht auch aus, wenn sich der Täter selbst oder einer anderen Person einen Vermögensvorteil verschaffen möchte oder einen anderen schädigen möchte. Eine Schädigung kann auch in einer Ehrverletzung bestehen.

Bei den Straftatbestand des § 44 BDSG handelt es sich um ein Antragsdelikt, weshalb entsprechend § 44 Abs. 2 BDSG ein Strafantrag gemäß §§ 77-77d StGB erforderlich ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass antragsberechtigt nur der Betroffene (also gemäß § 3 Abs. 1 BDSG die natürliche Person ist, auf welche die der Tat zugrunde liegenden Daten bezogen sind), die verantwortliche Stelle gemäß § 3 Abs. 7 BDSG, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit und die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde. In diesem Zusammenhang ist für die Stellung eines Strafantrags die Antragsfrist des § 77b Abs. 1 StGB von drei Monaten relevant.

Da es sich bei § 44 BDSG um eine strafrechtliche Vorschrift handelt, gelten auch die allgemeinen Vorschriften des Strafgesetzbuches. Dies bedeutet unter anderem, dass der Versuch der Tat nicht strafbar ist (§ 23 Abs. 1 StGB) und die Tat auch gemäß § 13 StGB durch Unterlassen begehbar und strafbar ist.

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Raffael S. Haberland
security.haberland.it, info@haberland.it,
mit bestem Dank an xdbsb Datenschutz in Karlsruhe für die Bereitstellung Ihrer Zusammenfassung über Haftung und Sanktionen bei Datenschutzverstößen – Straftatbestände und Strafen.